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Jugendhilferecht im Überblick
Zum Kostenerstattungsanspruch eines nachrangigen Jugendhilfeträgers gegenüber einem Träger von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 3 K 598/10
Zu den gegenüber der Jugendhilfe vorrangigen Leistungen gehören auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der für die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge braucht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur das zu erstatten, was er selbst bei direkter Leistung an den Berechtigten zu erbringen hätte.
Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als geeignet und notwendig festgestellten und auch erbrachten Jugendhilfeleistungen in Form der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII sowie der Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) stellen im konkreten Fall weder eine der Geschädigten durch den Bescheid des Versorgungsamtes zugesprochene Heilbehandlung dar, noch sind sie mit dem Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V.m. §§ 25a Abs. 1 BVG, 27 Abs. 1 BVG oder 27d BVG nach Leistungsart oder Zweckbestimmung vergleichbar.
Fundstelle: juris
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