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Jugendhilferecht im Überblick
Aufwendungs- und Kostenersatz für eine Tagespflegeperson
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 20. Juni 2001 -
12 A 31/01
Zur Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Aufwendungs- und Kostenersatz
für eine Tagespflegeperson, wenn das Landesrecht nicht das Nähere über
Inhalt und Umfang der Gewährung von Tagespflege geregelt hat. Ein Anspruch
auf Aufwendungs- und Kostenersatz gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII steht der
Tagespflegeperson zu. Erziehungsgeld einerseits und Aufwendungs- und Kostenersatz
gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII andererseits dienen nicht im Sinne des § 93
Abs. 5 SGB VIII dem gleichen Zweck.
Fundstelle: ZfJ 2001, S. 472
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