|
Jugendhilferecht im Überblick
Gemeinsame elterliche Sorge
Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 21.09.1999 - 17 UF 4806/99
Auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz beabsichtigte Förderung
gemeinsamer Elternverantwortung nach der Trennung enthält keinen
Vorrang für ein bestimmtes Regelungsmodell zur elterlichen Sorge,
sondern erfordert die Feststellung, dass die Eltern zur Kooperation in
der Lage sind oder zumindest bei Fortdauer der gemeinsamen elterlichen
Sorge - auch in Teilbereichen - zu ihr finden.
Ist eine Regelung für Teilbereiche nötig, so bedarf es besonderer
Prüfung, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge
im übrigen nicht weiteren das Kind belastenden Streit erwarten lässt.
Falls Umfang oder Durchführung des persönlichen Umgangs streitbelastet
ist, ist die Aufrechterhaltung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge
in der Regel kein geeignetes Mittel, zu einem befriedigenden Umgang beizutragen.
Fundstelle: KindPrax 1999, S. 200 f.
zurück zur Übersicht |
 |
|