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Jugendhilferecht im Überblick
Zur Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern
Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2001 - 13
VG 1030/00
Der Anspruch nach § 39 SGB VIII steht dem Personensorgeberechtigten und
nicht dem Kind oder der Pflegeperson zu.
Es ist zweifelhaft, ob es sich bei dem Anspruch auf Pflegegeld nach
§ 39 SGB VIII um eine Sozialleistung für das Kind i.S.d. § 1688 Abs. 1
BGB handelt.
Ein erzieherischer Bedarf, der bereits in der Vergangenheit liegt, lässt
sich nachträglich im Wege der Gewährung einer Dienstleistung nicht mehr
decken.
Ein Anspruch auf Erstattung der durch Selbstbeschaffung entstandenen
Kosten besteht nur, wenn der zunächst angegangene Träger der Jugendhilfe
nicht rechtzeitig geleistet oder die Leistung rechtswidriger Weise abgelehnt
hat.
Fundstelle: ZfJ 2001, S. 394
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