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Jugendhilferecht im Überblick
Gemeinsame elterliche Sorge
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.1999
- 6 UF 244/98
Für ein gemeinsame Sorgerecht ist dann kein Raum, wenn die Eltern
nicht mehr die Fähigkeit und Bereitschaft aufbringen können,
in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zu kooperieren, insbesondere
wenn die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher
Meinung sind oder wenn ihnen aufgrund eines tiefgreifenden Zerwürfnisses
die Fähigkeit abhanden gekommen ist, auf die Belange der Kinder in
angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Jedoch reichen Meinungsverschiedenheiten in einer einzelnen Angelegenheit
oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht ohne weiteres aus,
um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben.
Fundstelle: KindPrax 1999, S. 133
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