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Jugendhilferecht im Überblick
Zur Berücksichtigung des Freibetrags nach § 76 Abs. 2a BSHG bei der Einkommensberechnung im Kinder- und JugendhilferechtOberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil v. 17. Oktober 2000 - 12 L 1454/00 Im Kinder- und Jugendhilferecht ist bei der Heranziehung zu den Kosten der Betrag des § 76 Abs. 2a BSHG wegen Erwerbstätigkeit vom Einkommen nicht abzusetzen. Fundstelle: FEVS 52 (2001), S. 276 zurück zur Übersicht |
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