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Jugendhilferecht im Überblick
Zur Übernahme der Kosten einer Dyskalkulie-Behandlung durch den Jugendhilfeträger
Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil v. 22. Januar 2001 - 19
K 11140/98
Teilleistungsstörungen - hier: Dyskalkulie - können zu einer seelischen
Behinderung i.S. von § 35a SGB VIII führen. Eine Therapie der Dyskalkulie
kann eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. von § 12 EingliederungshilfeVO
sein.
Im Jugendhilferecht ist eine Selbstbeschaffung grundsätzlich zulässig,
jedenfalls, wenn sie nach Antragstellung bei der Behörde erfolgt. Ob auf
den Antrag und die Kenntnis des Jugendamtes zeitlich vor der Maßnahme,
für die es eintreten soll, verzichtet werden könnte, bleibt offen.
Nach § 10 SGB VIII haben schulische Maßnahmen Vorrang vor der Jugendhilfe,
wenn es sich um präsente oder kurzfristig, etwa über ein gerichtliches
Eilverfahren, präsent zu machende Mittel handelt. Der Verweis auf präsent
zu machende Mittel muss für Eltern und Kind zumutbar sein.
Hat die Schulverwaltung einen Schüler schulrechtlich einem bestimmten
Schultyp zugewiesen, ist diese Entscheidung grundsätzlich für das Jugendamt
verbindlich.
Von Dyskalkulie betroffene Kinder können gegen die Schulverwaltung einen
Anspruch auf Fördermaßnahmen haben, wie sie bisher für Fälle der Legasthenie
vorgesehen sind.
Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII betrifft auch freigewerbliche
Leistungsanbieter. Diese Anbieter sind regelmäßig "Träger der freien Jugendhilfe".
Es ist eine rein rechtspolitische Frage, ob und ggf. welche Folgerungen
der Gesetzgeber aus den diesbezüglichen Entwicklungen insbesondere während
der letzten Jahre zieht.
Zur Frage der "unverhältnismäßigen Mehrkosten" i.S. von § 5 SGB VIII.
Zur Frage der Verzinsung gemäß § 44 SGB I.
Fundstelle: ZfJ 2001, S. 196
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