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Jugendhilferecht im Überblick Zur Berücksichtigung von Miet- und Hausfinanzierungskosten als abzugsfähige Belastung gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIIIOberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis, Beschluss vom 22. März 2010-3 D 9/10 Kosten für Wasserbelieferung und Abwasserbeseitigung, für Grundbesitzerabgaben und Heizkosten zählen zu den Unterkunftskosten. Diese Kosten sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet und können deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Berücksichtigung finden. Schuldverpflichtungen für den Erwerb eines selbst bewohnten Eigenheims können zwar grundsätzlich nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII Berücksichtigung finden. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit zugleich eine Anrechnung des entsprechenden Wohnwertes erfolgt. Ob und wie die - mögliche - alleinige Nutzung eines selbst bewohnten Eigenheims tatsächlich konkret ausgeübt wird, spielt keine Rolle bei der gebotenen Berücksichtigung des Wohnwertes der Immobilie.
Fundstelle: juris
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