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Jugendhilferecht im Überblick
Zur angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Februar 2010–5 C 29/08
Kapital bildende Lebensversicherungen gehören zu den nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernden privaten Maßnahmen der Alterssicherung, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der Versicherung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres), fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.
Fundstelle: NDV-RD 2010, 68
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