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Jugendhilferecht im Überblick Zur Definition des Begriffs "Kinder" in § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VIIBayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. September 2009 - L 18 U 58/08 Volljährige behinderte Menschen werden bei einem Unfall während einer von einer Tagesstätte organisierten Ferienfreizeit auch dann nicht vom Unfallversicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII erfasst, wenn sie noch schulpflichtig sind, da dieser Versicherungsschutz auf »Kinder« beschränkt ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, die so genannte Elementarstufe der Bildung in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen. Dass der Gesetzgeber volljährige behinderte junge Menschen in Tageseinrichtungen nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterstellen wollte, wird insbesondere durch die Bezugnahme auf »Kinder und Jugendliche« in § 45 SGB VIII und auf »Kinder« in § 22 Abs. 1 SGB VIII deutlich. Der Kontext, in dem § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII steht, spricht dafür, dass unter »Kinder« nur Kinder zu verstehen sind, die noch nicht 14 Jahre alt sind. (Leitsätze des Bearbeiters)
Fundstelle: juris
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