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Jugendhilferecht im Überblick
Ersatz von Pflegeaufwendungen und Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnis
im Sinne der §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Finanzgericht (FG) Kassel, Urteil v. 25. November 1999 - 3 K 4198/98
Die Pflegeeltern unterhalten ein in Pflege genommenes Kind grundsätzlich
auch dann zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten, wenn ihnen
die Pflegekosten nach dem Satz erstattet werden, der den Jugendämtern
aufgrund landeseinheitlicher Regelung vorgegeben ist.
Sieht die Regelung für Sonderfälle (z.B. behinderte oder schwer
erziehbare Kinder) eine Kostenerstattung für Mehrbedarf vor, so deckt
auch die höhere Kostenerstattung nur den notwendigen Unterhaltsbedarf
des Kindes ab und ist nicht als Entlohnung der Pflegeleistung nach marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu verstehen.
Unter den geschilderten Voraussetzungen steht Pflegeeltern nach §§
62, 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Kindergeld für das in Pflege
genommene Kind auch dann zu, wenn das Pflegefeld und weitere gesetzlich
vorgesehene Kostenerstattungen in der Höhe eines durchschnittlichen
monatlichen Arbeitnehmereinkommens liegen.
Fundstelle: EFG 2000, S. 381
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