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Jugendhilferecht im Überblick
Zur Berücksichtigung eines Pflegekindes nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr.
1, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Finanzgericht (FG) Münster, Urteil v. 18. Januar 2000 - 12 K 5548/99
Kg
Ein Steuerpflichtiger unterhält ein Pflegekind zu einem nicht unwesentlichen
Teil, wenn er es ganztägig im eigenen Haushalt betreut. Dies geschieht
nicht auf Kosten des Steuerpflichtigen, wenn er von dritter Seite ein
Entgelt erhält, das über den eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes
liegt. Die Höhe der eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes ist in Anlehnung
an den zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff und die dazu entwickelten Unterhaltstabellen
und Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichts zu ermitteln.
Fundstelle: EFG 2000, S. 380
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