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Jugendhilferecht im Überblick
Aufenthaltsrecht eines Ausländers im Hinblick auf sein von ihm als Vater anerkanntes deutsches Kind gemäß Art. 6 Abs. 1 GGBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81 (93)). Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der Vater wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die ggf. auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (BVerfG, Beschluss vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97). Aufgrund der durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung
zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts
sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen kann
ein Zurücktreten des Vollzugsinteresses geboten sein. Fundstelle: FamRZ 1999, S. 1577 = NVwZ 2000, S. 59 zurück zur Übersicht |
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