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Jugendhilferecht im Überblick Zur Übernahme der Kosten einer Mittags- und Nachmittagsbetreuung gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII
Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 04. Juni 2009 – 14 K 07.02668 § 90 SGB VIII findet auf schulische Einrichtungen zur Mittags- und Nachmittagsbetreuung keine Anwendung, so dass deren Beiträge nicht gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden können. Eine schulische Betreuungseinrichtung liegt nur dann vor, wenn den Schülern einer Ganztagsschule eingebunden in die Schulorganisation nach Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts geboten wird. Allein der Umstand, dass eine von einem Trägerverein angebotene Ganztagsbetreuung im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Schulräumen erfolgt und die Schule über Besprechungen einen gewissen Einfluss auf die Gestaltung des Betreuungsprogramms nimmt, führt nicht dazu, dass es sich um eine schulische Einrichtung handelt. (Leitsätze des Bearbeiters) Fundstelle: juris
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