|
Jugendhilferecht im Überblick Zur Entlassung des Vormunds bei Wechsel des Aufenthaltsorts des MinderjährigenLandgericht (LG) Saarbrücken, Beschluss vom 06. Juni 2008 – 5 T 215/08 Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine gewisse Eingliederung in die soziale Umwelt voraus. Eine solche ist bei einer 3 1/2-wöchigen Unterbringung in einer Außenwohngruppe eines Pflegestifts aufgrund der Kürze des Aufenthalts noch nicht anzunehmen. Dem Wohl eines Jugendlichen dient es im Allgemeinen am besten, wenn die Vormundschaft von dem Jugendamt ausgeübt wird, in dessen Bezirk sich der Jugendliche ständig aufhält. Das Wohl des Jugendlichen kann bereits dann einen Antrag des Vormunds gem. § 87c Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auf Entlassung erfordern, wenn sich der Jugendliche an dem neuen tatsächlichen Aufenthaltsort zwar noch nicht in die soziale Umwelt eingegliedert hat, sein Aufenthalt aber von vornherein auf eine längere Dauer angelegt ist. Fundstelle: JAmt 2008, 436 zurück zur Übersicht
|
|