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Jugendhilferecht im Überblick
Jugendhilfe an minderjährige AsylbewerberBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes schließen die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige Asylbegehrende nicht aus. Minderjährige Asylbegehrende begründen jedenfalls nach dem Ablauf von 6 Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens. Ein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den vom Bundesverwaltungsamt bestimmten überörtlichen Träger setzt im Fall der Inobhutnahme eine unverzügliche Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts voraus; die Frist beträgt auch bei unbegleitet einreisenden Kindern und Jugendlichen regelmäßig nur wenige Tage. Bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung steht das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, wenn die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine solchen festgestellt werden kann. Fundstelle: FEVS 51 (2000), S. 152 = DÖV 2000, S. 204 zurück zur Übersicht |
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