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Jugendhilferecht im Überblick Zur Änderung des Familiennamens eines PflegekindesVerwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 07. März 2008 – 5 B 06.3062
Leitsatz Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) liegt bei einem rechtliche nicht verfestigten normalen Pflegeverhältnis nur dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Es reicht nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl lediglich förderlich ist. (Leitsätze des Bearbeiters) Fundstelle: juris zurück zur Übersicht
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