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Jugendhilferecht im Überblick Zur Zuständigkeit des Familiengerichts für das Genehmigungsverfahren bei einer geschlossenen Unterbringung nach § 1631b BGBOberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 AR 5/07 Leitsatz: Über die Genehmigung der geschlossenen Unerbringung eines Kindes nach § 1631b BGB hat das Familiengericht zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, ob die elterliche Sorge für das Kind von den Eltern oder einem Vormund oder Pfleger ausgeübt wird. (Leitsätze des Bearbeiters)
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