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Jugendhilferecht im Überblick Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB
Verlangen die sorgeberechtigten Eltern von den Pflegeeltern die Herausgabe
des Kindes, hat das Familiengericht von Amts wegen zu prüfen, ob
die sofortige Herausgabe mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. Auf der
Grundlage des § 1632 Abs. 4 BGB sind die zur Gewährleistung
des Kindeswohls erforderlichen Schutzanordnungen zu treffen, wobei auch
Umgangsregelungen in Betracht kommen. Fundstelle: FamRZ 1999, S. 663 zurück zur Übersicht |
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