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Jugendhilferecht im Überblick
Förderung eines Jugendverbandes
Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 25.03.1998
- Az. 4 L 3057/96
Der Nachrang der öffentlichen gegenüber der freien Jugendhilfe
auf dem Gebiet der Jugendarbeit bedeutet nicht, dass die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe ihr Haushaltsgebaren schlechthin am Gedanken
der Subsidiarität so zu orientieren hätten, dass notfalls auch
Haushaltsansätze für eigene Kräfte gekürzt werden
müssten, wenn anders die bisherigen Beihilfen für die Träger
der freien Jugendhilfe nicht ungeschmälert weitergewährt werden
könnten.
Fundstelle: Jugendhilfe 1/2000, S. nn
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