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Jugendhilferecht im Überblick
Zum Grundrechtsschutz von Pflegefamilien und zu dessen Bedeutung für
das Verfahrensrecht
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v. 2. Juni 1999 - Az.
1 BvR 1689/96
Art. 6 Abs. 2 GG gibt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe
in ihr Elterngrundrecht und lässt Maßnahmen des Staates nur
im Rahmen seines Wächteramtes zu.
Der Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 3 GG erstreckt sich auch auf die Pflegefamilie,
so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme
des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten der
Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf.
Innerhalb dieser zwei widerstreitenden Positionen kommt grundsätzlich
den sorgeberechtigten Eltern der Vorrang zu. Bei Entscheidungen im Bereich
des Art. 6 Abs. 2 GG ist allerdings das Wohl des Kindes immer Richtpunkt,
so dass bei Interessenkollisionen zwischen dem Kind und seinen Eltern
sowie den Pflegeeltern das Kindeswohl letztlich bestimmend sein muss.
Der Grundrechtsschutz der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG beeinflusst
auch die Gestaltung und die Anwendung des Verfahrensrechts. Das Verfahren
muss grundsätzlich geeignet sein, eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung zu erlangen.
Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf einer eingehenden
Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts.
Fundstelle FamRZ 1999, S. 1417
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