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Jugendhilferecht im Überblick Zum Verhältnis zwischen den Vorleistungspflichten nach § 86 d SGB VIII und § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB IVerwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss v. 24. April 2001 - 12 CE 00.1337 Kommt bei einem Streit zwischen mehreren Leistungsträgern um die sachliche Zuständigkeit (Jugendhilfe oder Sozialhilfe) sowohl eine Vorleistungspflicht nach § 86d SGB VIII als auch eine solche nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I in Betracht und führen die beiden Vorschriften zur Vorleistungspflicht von verschiedenen Trägern, muss, um einen Zuständigkeitsstreit "auf dem Rücken des Hilfesuchenden" zu vermeiden, die Vorschrift zum Zuge kommen, die eher zu einer am materiellen Recht orientierten Lösung führt. Fundstelle: FEVS 52 S. 471
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