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Jugendhilferecht im Überblick Zum Erstattungsanspruch des öffentlichen Jugendhilfeträgers gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X (Revisionsentscheidung zum Urteil LSG Baden-Württemberg v. 30. Oktober
2001) Leitsatz Für den Auszahlungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X reicht es nicht aus, dass der Anspruch des Trägers der Jugendhilfe auf Kostenbeitrag aus dem Einkommen des Kindes oder Jugendlichen (§ 93 Abs. 3 SGB VIII) nur nach dem Gesetz besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen ist auch im Rahmen des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X das Vorliegen eines Leistungsbescheides gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu verlangen. Dieser bedarf der Schriftform. Fundstelle: SGb 2003 S. 157; ZfS 2003 S. 52 |
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