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Jugendhilferecht im Überblick Erlass oder Übernahme von Kosten für das Mittagessen in Ganztagskindergärten gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIIIOberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 11.06.1998 - Az. 12 L 2301/98 Die vom Träger eines Ganztagskindergartens erhobenen Kosten für das Mittagessen, an dem die Kinder teilnehmen, sind als Teilkosten für die Betreuung der Kinder zum Teilnahmebeitrag im Sinne des § 90 Abs. 3 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu zählen und nach Maßgabe des § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (erlass- bzw.) übernahmefähig. Ob die Kosten für das Mittagessen zusammen mit den übrigen Teilnahmebeiträgen erhoben werden oder nicht, ist für die Frage der Übernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleichgültig. Fundstelle: FEVS 49 (1999), S. 113 ff. zurück zur Übersicht |
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