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Jugendhilferecht im Überblick
Zum Umgangsrecht anderer Bezugspersonen gemäß § 1685 Abs. 2 BGB
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 04. Juli 2001 - XII ZB 161/98
Für die Familienpflege im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB genügt jedes faktische
Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, gleichgültig ob ein Pflegevertrag
oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt.
§ 1685 Abs. 2 BGB setzt für das Umgangsrecht von Stiefeltern und Pflegeeltern
voraus, dass zwischen diesen Personen und dem Kind noch eine Vertrauensbeziehung
besteht, deren Aufrechterhaltung der Umgang dienen soll.
Im Gegensatz zum Umgangsrecht von Verwandten des Kindes dient das Umgangsrecht
der in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Bezugspersonen des Kindes nur der Aufrechterhaltung
gewachsener Bindungen, nicht deren erneuter Begründung.
Fundstelle: FamRZ 2001, S. 1449; JAmt 2001, S. 559
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