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Jugendhilferecht im Überblick
Zum Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft
Landgericht (LG) Flensburg, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 5 T 187/99
Leitsatz
Die Einzelvormundschaft von Pflegeeltern hat Vorrang vor der Vereins-
oder Amtsvormundschaft. Das Jugendamt oder ein Verein sind nur als Vormund
zu bestellen, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht.
Dies gilt auch dann, wenn den leiblichen Eltern die elterliche Sorge aufgrund
einer Maßnahme nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden ist. Der Umstand,
dass Mitarbeiter des Jugendamts aufgrund ihrer Fachkunde und Erfahrung
möglicherweise geschickter in der Anbahnung und Durchführung von Umgangskontakten
zur leiblichen Mutter der Kinder sein mögen, reicht nicht aus, den Vorrang
der Einzelvormundschaft von Pflegeeltern zu beseitigen, wenn die Vormundschaft
dem Kindeswohl entspricht, und auch die Kinder die Übertragung der Vormundschaft
auf diese wünschen.
Fundstelle: FamRZ 2001, S. 445
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