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Strafrecht und Soziale Arbeit.
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| von Klaus Riekenbrauk Luchterhand Verlag Köln, 4. Auflage 2011, 379 Seiten, gebunden, 29,90 €, ISBN 978-3-472-07924-8 |
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Für mehr Selbstbewusstsein gegenüber (Straf-) Juristen
»Inhaltlich orientiert sich das Lehrbuch an den Anforderungen einer engagierten und in sich kritisch reflektierenden Straffälligenhilfe, die im Studium, in der Fort- und Weiterbildung sowie in der professionellen und ehrenamtlichen Praxis mehr denn je gefragt ist«, so der Verlag zur 4. Auflage (Gesetzesänderungen bis zum Sommer 2011 sind berücksichtigt). Prof. Dr. jur. Klaus Riekenbrauk lehrt an der Fachhochschule Düsseldorf, Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften, er ist Rechtsanwalt sowie Vorsitzender der Brücke Köln e. V., einer Einrichtung der Jugendstraffälligenhilfe – Theoretiker und Praktiker gleichermaßen.
Im Vorwort zur 1. Auflage im Jahr 2000 schreibt Riekenbrauk, dass »die Akteure der Straffälligenhilfe noch immer mit einem Mangel an beruflichem Selbstbewusstsein zu kämpfen (haben), wenn sie Strafjuristen gegenübertreten.« Dieses grundlegende Bestreben des Autors ist auch in der 4. Auflage der Rote Faden seiner Ausführungen über »Strafrecht, Strafjustiz und der damit verbundenen Sozialen Arbeit«, eingeteilt in zwanzig Kapitel, die fünf Teilen zugeordnet sind. Literaturhinweise sind den einzelnen Kapiteln vorangestellt. Die Fülle der Informationen wird durch zahlreiche Schaubilder, Beispiele und Exkurse deutlicher und verständlicher. Damit ist das Werk für »Professionelle« und auch »Ehrenamtler« durchgängig interessant zu lesen.
Teil 1 bietet einen Überblick/Allgemeine Grundlagen des Strafrechts, wobei Riekenbrauk an einem Beispiel verdeutlicht, dass »Auslegung und … Anwendung von Gesetzen zu unterschiedlichen, … auch gegensätzlichen Ergebnissen führen kann und … nicht selten von einer Änderung gesellschaftlicher Einstellungen abhängt.«
Im Teil 2 Straftat und Strafverfahren weist Riekenbrauk daraufhin, dass im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft »eine weitgehende Machtverschiebung zugunsten der Polizeibehörden stattgefunden« hat, da die Polizei technisch und personell besser ausgestattet ist. Die Trennung von Staatsanwaltschaft und Gericht ist eine Absage an das Inquisitionsprinzip. Das bedeutet, dass das Strafgericht selbstständig die Wahrheit zu erforschen hat. Riekenbrauk merkt an, dass schon die U-Haft – für den zumeist völlig unvorbereiteten – Beschuldigten ein traumatisches Erlebnis ist. Hier Soziale Arbeit zu leisten, bedeutet Schwerstarbeit. Er geht auf die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Sicherungsverwahrung ein. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, die Sicherungsverwahrung bis Ende Mai 2013 so auszugestalten, dass ein deutlicher Abstand zum Strafvollzug sichtbar wird – bestimmt von der Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit.
Riekenbrauk geht auf aktuelle Diskussionen in Teil 3 Maßnahmen und Verfahren nach der Verurteilung ein. Die Realität der Vollzugspraxis ist noch weit entfernt von menschenwürdigen Haftbedingungen. Gewalt im Strafvollzug ist alltäglich, der Sozialdienst erschreckend unterbesetzt. (Nach Zeitungsberichten drohen dem Land Berlin zahlreiche Entschädigungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.) Zur Sammlung von Daten (z.B. DNA-Identitätsfeststellung) gibt der Autor zu Bedenken, dass die durch »Bestrafung erfolgte Stigmatisierung verlängert … und eine gelingende Resozialisierung« erschwert wird.
Ausführlich beschäftigt sich Riekenbrauk in Teil 4 Deliktbereiche und Personengruppen mit besonderer Bedeutung für die Soziale Arbeit – nicht nur – mit dem Jugendstrafrecht. Er mahnt, dass Erziehung nur »die Domäne von Sozialer Arbeit und Pädagogik« sein kann und erteilt populistischen Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts – auch bei Straftätern nichtdeutscher Herkunft – eine deutliche Absage. Nach »unumstrittenen Erkenntnissen (hat sich) das geltende Jugendstrafrecht grundsätzlich bewährt.«
Hochinteressant ist für Praktiker der Teil 5 Die Akteure der Sozialen Arbeit als Adressaten des (Straf-) Rechts. Riekenbrauk sieht hier die Soziale Arbeit an den »Schnittstellen von Hilfe und Strafe, von persönlicher Betreuung und Zwang« und weist auf die daraus entstehenden (Interessen-) Konflikte »zwischen den Institutionen der Strafverfolgung und den Akteuren Sozialer Arbeit« hin. Verständlich und oft notwendig begrenzen gesetzliche und berufliche Offenbarungspflichten die Schweigepflicht.
Fazit
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass ich mir wesentlich mehr Platz für eine Rezension wünsche. Bei diesem Lehrbuch ist es der Fall. Ich schätze es wegen seiner vorzüglichen Systematik und empfehle es als Mutmacher allen Studierenden und Praktikern. Besonders erfreulich ist, dass Riekenbrauk zu den gesetzlichen Vorschriften immer den sozialen Zusammenhang herstellt. Und nicht zuletzt: Das Stichwortverzeichnis ist hilfreich bei der Lösung eigener Fragen.
Peter F. Appenheimer
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