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Basiswissen Datenschutz – Ist gute Arbeit trotz Schweigepflicht möglich?
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| Von M. Karl-Heinz Lehmann/Christof Radewagen EREV-Schriftenreihe, 52.Jg., Heft 3/2011, Hannover, Schöneworth Verlag, 148 Seiten, 10 € ISSN 0943-4994 | ![]() |
Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz. Ganz besonders gilt dies in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die mit dem Web 2.0 aufwachsen. Sie bewegen sich interaktiv im Internet, produzieren eigene Inhalte und nutzen Datenaustauschdienste. Dabei sind sie neuen Gefahren ausgesetzt, auf die nationale und internationale Datenschutzvorschriften nur langsam und nicht immer zureichend reagieren können. Präventiver Selbstschutz ist deshalb notwendig. Aufgabe von Eltern, Schule und sozialpädagogischen Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe ist es, auch in diesem Bereich der Persönlichkeitsentwicklung erzieherische Unterstützung anzubieten. Dies setzt nicht nur aktuelle Erfahrungen etwa mit den sog. Sozialen Medien im Internet voraus, sondern verlangt auch Grundkenntnisse des Datenschutzrechts und seiner Weiterentwicklung unter den veränderten Anforderungen des virtuell vernetzten Raums. Der Evangelische Erziehungsverband e. V. (EREV), Bundesverband evangelischer Einrichtungen und Dienste, legt in seiner Schriftenreihe mit dem von ihm herausgegebenen Leitfaden »Basiswissen Datenschutz« hierfür ein neues Hilfsmittel vor.
Verfasst worden ist der Leitfaden von dem Juristen M. Karl-Heinz Lehmann, emeritierter Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover (EFH) und jetzt Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, in die die EFH nach Aufgabe der kirchlichen Trägerschaft 2007 als Fakultät integriert wurde, und dem promovierten Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagogen Christof Radewagen, Jugendhilfefachberater beim Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen e. V. (VSE) und ebenfalls Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover. Beide Autoren sind als Datenschutzbeauftragte für soziale Einrichtungen sowie beim Institut LüttringHaus tätig, einem Institut für Sozialraumorientierung, Quartier- und Case-Management. Zudem betreiben die Autoren, zusammen mit Dr. jur. Ulrike Stücker, die Web-Seite www.sozialdatenschutz.net und bieten dort Datenschutzdienstleistungen online an.
Dem Editorial des EREV-Geschäftsführers Dr. Björn Hagen folgen ein Abkürzungsverzeichnis und sodann der Text der beiden Autoren, der in fünf Kapitel untergliedert ist. Im Text zitierte wichtige Rechtsnormen des Datenschutzes werden zur erleichterten Verwendung für die Nutzer unmittelbar an den Text anschließend und grau unterlegt im Wortlaut wiedergegeben. Schaubilder lockern den Fließtext auf und visualisieren zentrale Aussagen. Musterformulare (etwa zur Form der Einwilligungserklärung in die Datenweitergabe) und Checklisten bieten praktische Hilfsinstrumente. Mit dem Autorenverzeichnis, einem weiterführenden Literaturverzeichnis und einem Stichwortverzeichnis schließt der Band ab.
Die Autoren betonen einführend den hohen Stellenwert der informationellen Selbstbestimmung im Prozess der Identitätsfindung und Persönlichkeitsbildung. Sie bieten sodann eine konzentrierte, mit ausgewählten Rechtsprechungsbeispielen exemplifizierte Kurzdarstellung des strafrechtlichen, sozialrechtlichen und ergänzenden Datenschutzes für die Handlungsfelder der Jugendhilfe an, und zwar auch im kirchlichen Bereich. Die sorgsame Beachtung des Datenschutzrechts in der Praxis wird dabei nicht ausschließlich als rechtsstaatliche Verpflichtung, sondern zugleich als Qualitätsmerkmal für die Fachlichkeit der sozialpädagogischen Arbeit verstanden. Praktisch bedeutsame Einzelfragen des Datenschutzes wie etwa der Umgang mit Entwicklungsberichten, die Ausgestaltung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung, die Entbindung von der Schweigepflicht und die Anforderungen bei Teamarbeit und sozialpädagogischer Gruppenarbeit werden gesondert behandelt. Für den Datenschutz im DV-/IT-Bereich wird (in Kooperation mit Thomas Brosig vom Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz) ein Schutzstufenkonzept nach dem Grad der Sensitivität der Daten vorgestellt (S.73 f.), und es wird ein achtstufiges Kontrollsystem an technischen und organisatorischen Maßnahmen erläutert (S.76 ff.). In einem weiteren Kapitel werden Beispielsfälle aus der Praxis der Kinder-und Jugendhilfe aufbereitet und rechtlich reflektiert. Anschließend werden die Datenschutzbeauftragten in Deutschland auf Bundes- und Länderebene sowie im Bereich der evangelischen und der katholischen Kirche mit den einzelnen Anschriften zusammengestellt. Den Abschluss des Textes bildet ein IT-Glossar wichtiger Fachbegriffe von Authentifizierung über HTTPS bis WWW-Server.
Den Autoren gelingt es, in einer nicht nur Fachleuten verständlichen Sprache wesentliche Aspekte des Datenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe herauszuarbeiten. Ein besonderes Verdienst ihrer Schrift besteht darin, die Datenschutzanforderungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung unter den Rahmenbedingungen des Internet präzise zu analysieren und daraus für die praktische Umsetzung konkrete Handlungsschritte herzuleiten. Soweit Rechtspositionen vertreten werden, die berufspolitisch unverzichtbar sind, aber juristisch noch nicht Allgemeingültigkeit beanspruchen können, wie etwa die Ableitung eines Zeugnisverweigerungsrechts des einzelnen Sozialarbeiters vor Gericht aus § 35 Abs.3 SGB I (siehe S.114), wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Das Buch ist für Datenschutzbeauftragte in sozialen Organisationen ein seriöses Hilfsmittel von hohem praktischem Nutzwert. Lehrende finden darin eine Fülle von aktuellem und didaktisch gut aufbereitetem Material für die eigene Unterrichtsgestaltung. Für Studierende der Sozialarbeit und Sozialpädagogik und verwandter Studiengänge bietet das Werk eine anwendungsorientierte Einführung in das Datenschutzrecht, die insbesondere für die Phase des Praktikums sicheres Handlungswissen vermittelt. Daran kann in der Berufspraxis jederzeit angeknüpft werden. Insgesamt kann der Leitfaden für Ausbildung und Praxis uneingeschränkt empfohlen werden.
Dr. iur. Dipl.-Soz. Gerhard Nothacker
Professor an der Fachhochschule Potsdam, Fachbereich Sozialwesen, und Lehrbeauftragter am Institut für Rehabilitationswissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin
| Von Daniel R. Kronseder, Tectum Verlag 2010, 248 Seiten, 29,90 € ISBN 978-3-8288-2198-9 | ![]() |
Das Werk ist als Band 39 der Wissenschaftlichen Beiträge aus dem Tectum Verlag in der Reihe Rechtswissenschaften erschienen. Es handelt sich dabei um die im Wintersemester 2009/2010 von der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg angenommene Dissertation, in der Kronseder zu Recht aufzeigt, dass das Risiko einer Strafbarkeit für in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Sozialarbeiter »insgesamt als gering einzustufen« ist. Sie stehen also auch dann nicht etwa »mit einem Bein im Gefängnis«, wenn ein Kind in seiner Familie zu Tode kommt, mit der es das Jugendamt zu tun hatte und die Presse rasch zu dem Schluss kam, das hätte der Sozialarbeiter aber doch verhindern können und müssen.
Insbesondere für den ASD ist das Buch also von denkbar hohem Interesse und für mich als Autor zusammen mit Reinhard Herborth, da wir in der 7. Auflage unseres Lehrbuches Recht der Familie und Jugendhilfe. Arbeitsplatz Jugendamt/Soziale Dienste von dem gut dokumentierten »Fall Kevin« ausgehen; für Kronseder noch ein »jüngerer« der von ihm dargestellten Fälle, auf den er in seiner Schlussbetrachtung die in seiner Arbeit auf hohem juristischem Niveau gewonnenen Ergebnisse überträgt und meint, »nach dem (ihm seinerzeit) vorliegenden Sachverhaltsstand« sei »von einer Strafbarkeit des Sachbearbeiters (des Mitarbeiters des Amtes für Soziale Dienstes) wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, §§ 222, 13 StGB auszugehen« (Seite 206).
Kronseder schrieb dies, als gerade der seinerzeit von der Regierungskoalition unter dem Eindruck der von ihm aufgezeichneten Fälle schwerer Kindeswohlgefährdung am 21.01.2009 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes u. a. im Hinblick auf den darin vorgesehenen, umstrittenen Hausbesuch des Jugendamtsmitarbeiters bei den von ihm betreuten Familien laut Kabinettsbeschluss in der 16. Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden sollte (S.207).
Kronseder befasst sich in seiner Einleitung (S. 1–9) mit der historischen Entwicklung des Kinderschutzes, mit dem Jugendamt und dem Amtlichen Sozialen Dienst heute, mit einer (ersten) Problemerläuterung. Im sich anschließenden ersten Kapitel (S. 9–35) stellt er fünf Fälle dar und fasst deren unterschiedliche Verläufe kurz zusammen, ehe er auf die Rechtsprechung in diesen Fällen eingeht und sodann die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe aufzeigt. Das Hauptkapitel, das Zweite (S. 37–201), enthält dann »die Strafbarkeitsprüfung«. Diese Strafbarkeitsprüfung geht von den allgemeinen Unterlassungsmerkmalen aus: Gemäß § 13 Abs. 1 StGB macht sich – im Unterschied zur Unterlassenen Hilfeleistung (nach § 323c StGB, einer Norm, die sich an jedermann richtet) – wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung nur strafbar, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Tod bzw. die Körperverletzung nicht eintritt (§§ 222, 230 i. V.m. § 13 StGB). Insofern muss eine rechtliche Handlungspflicht (eine Garantenpflicht) bestehen, die wiederum auf einer Garantenstellung beruht. So haben die Eltern – kraft Gesetzes (§ 1626 Abs. 1 BGB) – eine solche Garantenstellung (nur) hinsichtlich der eigenen Kinder. Ob, aus welchem Rechtsgrund und unter welchen Umständen auch Mitarbeiter der Jugendhilfe eine solche Garantenstellung gegenüber den Kindern und Jugendlichen, haben, ist die zentrale Fragestellung der Arbeit. Dazu zeigt Kronseder zunächst auf, dass dies zum Teil gänzlich abgelehnt und sogar als »Schreckgespenst« bezeichnet wird, setzt sich damit kritisch und überzeugend auseinander und leitet die Garantenstellung von Mitarbeitern des Jugendamtes mit der »wohl als herrschend zu bezeichnenden Ansicht« einer tatsächlichen Schutzübernahme ab. Diese dauere bis zur Beendigung seiner Fallzuständigkeit auch dann, wenn der Schutz des betreffenden Kindes an einen freien Träger delegiert werde. Kronseder stützt diese »Beschützergarantenstellung« zutreffend auf § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII/Art. 6 Abs.2 Satz 2 GG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3 Nr. 3, 8a SGB VIII (S. 91).
Furcht vor Strafbarkeit ist gleichwohl nicht nötig: Sie setzt neben der Garantenstellung Sorgfaltspflichtverletzung sowie deren Kausalität, also dass überhaupt eine Möglichkeit bestanden hätte, die Kindesschädigung abzuwenden und deren Vorhersehbarkeit voraus, und »Überlastung eines Mitarbeiters des Jugendamtes kann ihm bei einer entsprechenden Anzeige entlastend angerechnet werden, denn nur das dem Menschen mögliche kann gefordert werden«. Gut, dass Kronseder dabei feststellt, dass »ein Arbeiten innerhalb der Grenzen des SGB VIII« nicht zu einer Strafbarkeit führen kann (S. 207). Oder: »Wer seinen Auftrag nach SGB VIII erfüllt, kann nicht bestraft werden«, wie ich das 2001 (Unsere Jugend 2001, 435) formuliert habe. »Sein Verhalten ist – schon wegen der Einheit der Rechtsordnung – nicht rechtswidrig und deshalb nicht strafbar« – ein Argument, das Kronseder allerdings nicht gelten lässt (S. 160/161).
Für die juristisch nicht geschulten Leserinnen und Leser ist hervorzuheben, dass die allgemeinen strafrechtlichen Ausführungen durch ihre jeweiligen Bezugnahmen auf die fünf erschütternden »Anschauungsfälle« (Laura-Jane – Osnabrück, Jenny – Lüneburg, Stuttgart, Tanja – Wuppertal, Kevin – Bremen, Lea-Sophie – Schwerin) in der Tat sehr anschaulich gehalten sind, sich also trotz ihres angemessenen theoretischen Gehaltes nicht etwa »juristisch-trocken« lesen, was umso mehr hervorzuheben ist, als es sich bei Fragen des Unterlassungsstrafrechts um keine einfache juristische Kost handelt.
Wie es im Klappentext zu Recht heißt: »Durchgehend bedient sich der Autor aus den Medien bekannter Fälle … (und) … liefert zahlreiche Beispiele, um theoretische Ergebnisse zu veranschaulichen und den Blick für sozialarbeitsspezifische Konflikte und Schwierigkeiten zu schärfen.« Dies geschieht auf juristisch hohem Niveau, so dass ich um so mehr bedauere, dass die Ausführungen zu § 1 SGB VIII allzu kurz greifen, indem sie der in der Literatur freilich anzutreffenden »weitgehenden Einigkeit« aufsitzen, aus § 1 Abs. 1 SGB VIII sei »mangels Konkretisierung und fehlender Bezeichnung des Leistungsberechtigten kein objektiv öffentlicher Anspruch gegen den öffentlichen Träger abzuleiten«, und bei § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII handele es sich »nur um eine Aufgaben beschreibende objektiv-rechtliche Norm«, die »keine Grundlage für Eingriffe der Jugendhilfe« darstelle. Die allein einer sich einmischenden Kinder- und Jugendhilfe gut zu Gesicht stehende abweichende Auffassung eines subjektiv-öffentlichen Rechts scheint Kronseder nicht bekannt zu sein. Ich weise insofern – auch ihn – hin auf »Jugendhilfe offensiv und engagiert gestalten. Überlegungen zu einem subjektiv-öffentlichen Recht von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung und Förderung«, in: Jugendhilfe 1998, 334–339 mit weiteren Nachweisen und darauf, dass sich dem auch Christoph Nix in Möller/Nix, Kurzkommentar angeschlossen hat.
Dennoch handelt es sich um ein ausgezeichnetes Buch, das ich – auch angesichts des moderaten Preises – sehr zur Anschaffung empfehlen kann.
Prof. Dr. Gerhard Fieseler, Kassel
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